1. Abschluss des Reisevertrages
- Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)
abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Vor
Vertragsschluss übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen „Allgemeinen Reisebedingungen“. Bei
Vertragsschluss oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu
sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor
Reisebeginn handelt.
- An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch
uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige
Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
- Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die
schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten hat und unsere
Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer
Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen,
sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt die Reiseanmeldung unterschrieben an uns
weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.
- Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung
ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der
Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Zahlung
- Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15% des Reisepreises pro Person zu zahlen.
- Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens 30 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug geg. Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.
- Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn, verpflichten den Reisenden zur sofortigen
Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
3. Unsere Leistungen
- Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
- Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die
Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1 a) dieser Bedingungen wird
Bezug genommen.
4. Preisänderungen - Leistungsänderungen
- Wir können vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen,
wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die
Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht
haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
- Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine
zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
- Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 50% des Gesamtreisepreises kann der Reisende
kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
- Die Rechte nach Ziff. 4. c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
- Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
- Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Ziff. 4 c) gilt entsprechend.
5. Rücktritt des Kunden
- Vor Reisebeginn können Sie jederzeit, gleichgültig aus welchem Grund, von der Reise zurücktreten. Es
gelten dann folgende. Rücktrittsgebühren pro Person:
bis 3 Monate vor Reisebeginn: |
€ 40,00 |
ab 90. bis 22. Tag vor Reisebeginn: |
20 % des Reisepreises |
ab 21. bis 8. Tag vor Reisebeginn: |
60 % des Reisepreises |
ab 7. bis 1 Tag vor Reisebeginn: |
80 % des Reisepreises |
ab 24 Stunden oder bei Nichtantritt der Reise: |
90 % des Reisepreises |
- Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der
Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein
Bearbeitungsentgelt von € 40,- verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich
nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen
bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
7. Ersatzreisende
- Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den
besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
- Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme
des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf € 40,-
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit},
so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu
erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich
weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr
zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und
Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen
bleiben unberührt.
10. Mindestteilnehmerzahl
- Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl
von 6 Personen nicht erreicht wird. Gilt nicht für Abano Terme und Montegrotto Terme, hier garantieren wir die
Durchführung der Reisen.
- Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 10 a) unverzüglich nach Kenntnis der
nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
- Der Reisende kann d. Teilnahme an einer mindest, gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter i. d. Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis f. d. Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 10 c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden
gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstehen.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
- Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie
Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen,
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile
allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
- Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen
eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
- Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfasst In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen.
- Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur
Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
12. Gewährleistung und Abhilfe
- Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer
gleichwertigen Ersatzleistung.
- Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem
Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit
nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt
der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
- Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden
bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die
Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist
z. Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die
Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird o. die sofortige Kündigung durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten
Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich
(vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrach ten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit
umfasst so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu
halten. Die Ziffern 9. und 12. sind zu beachten.
14. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet für die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, Richtigkeit der Beschreibung
der angebotenen Dienstleistungen, gewissenhafte Reisevorbereitung und Abwicklung. Er kann nicht haften bei
höherer Gewalt, Schäden aus Diebstahl, Verlusten, Beschädigungen, Unglücken, Verspätungen oder sonstigen
Unregelmäßigkeit. Die Haftung der einzelnen Leistungsträger bleibt hiervon unberührt. An Sonderunternehmungen
anderer Veranstalter beteiligen sich alle Reiseteilnehmer auf eigene Gefahr. Die Haftung des Reiseveranstalters
ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gepäck wird im
Gepäckraum des Omnibusses kostenlos transportiert. Es soll auf einen Koffer und eine Reisetasche beschränkt
bleiben. Unsere Fahrer gehen mit Ihrem Gepäck sorgfältig und schonungsvoll um. Für Beschädigungen, Verluste und
Diebstahl übernehmen wir jedoch keine Haftung. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von
Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
- Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der
Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
- Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so
ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
- Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in
dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der
Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin,
die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc.
gelten.
- Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die
Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung
der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
- Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf
das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der
Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern
gelten die Ziff. 5. (Stornierung) und 8. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat)
entsprechend.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich evtl. ergebenden Streitigkeiten aus dem Reisevertrag ist Emmendingen. Es gilt
deutsches Recht.
18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages
im Übrigen.